SATZUNG der Betriebssportgemeinschaft beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin § 1 Name
und Sitz Die Betriebssportgemeinschaft führt den Namen "BSG BA
Reinickendorf" und hat ihren Sitz in Berlin-Wittenau. Sie kann in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Sie sucht insbesondere zu erreichen a) Schaffung eines körperlichen und
geistigen Ausgleichs für die berufliche Tätigkeit,
(3) Die BSG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der BSG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
benutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. (5) Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an den
Wettkämpfen teil. (6) Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, politischer
und konfessioneller Art werden abgelehnt; dergleichen eine bezahlte sportliche
Betätigung. § 3 Gliederung und Embleme (1) Für jede in der BSG betriebene Sportart kann im Bedarfsfall
eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die
Gründung von Abteilungen und deren Auflösung wird vom engeren Vorstand
beschlossen. (2) Die Farben der BSG sind grün-weiß. In Abzeichen, Wimpeln usw.
sollen diese Farben maßgebend sein und bleiben. Das Bezirkswappen kann hierbei
berücksichtigt werden. § 4
Mitgliedschaft (1) Mitglied der BSG können
werden a) als ordentliche Mitglieder Angehörige des Bezirksamts
Reinickendorf von Berlin,
c) als Gastmitglieder andere Personen, die Sport treiben möchten
und d) Ehrenmitglieder. (2) Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheiden die Abteilungsvorstände. Sie nehmen neue Mitglieder auf
und melden diese zum Ende des
Jahres in der Statistik. (3)
Die Mitgliedschaft erlischt durch b) Ausschluss; dieser kann ausgesprochen werden,
wenn 1. ein Mitglied der BSG länger als 3 Monate mit
dem Beitrag rückständig ist, 2. ein Mitglied der BSG
gegen die Grundsätze des
sportlichen Anstandes verstößt oder sonst das
Ansehen der BSG schädigt. Der Ausschluss wird vom engeren Vorstand ausgesprochen und muss von
den Mitgliedern auf der
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Zuvor ist der Betroffene zu hören.
das Vermögen der BSG bzw.
Anteile daraus. c) Tod oder d) Auflösung. (4) Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen gegenüber der BSG
nicht.
§ 5 Rechte und Pflichten (1) Alle Mitglieder unterliegen
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied
hat die Möglichkeit, den Sportverkehr zu pflegen und zu fördern und an allen Veranstaltungen
der BSG teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder haben Sportgeräte, Spielkleidung usw. der BSG
schonend und pfleglich zu behandeln. § 6
Einnahmen (1) Die Einnahmen der BSG bilden a) Beiträge, b) Umlagen, Spenden usw. Die Beiträge der Abteilungen müssen die Kosten der jeweiligen
Abteilungen decken. Eine Spendenbescheinigung darf nur vom 1. Vorsitzenden in
Verbindung mit dem 2. Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer ausgestellt werden.
Die einschlägigen Vorschriften (Vordruck, Aufbewahrungsfristen,
Unterschriftenregelung) sind zu beachten. Die Bildung von Rücklagen ist möglich. Die Höhe darf den in den
einschlägigen Vorschriften genannten Betrag nicht überschreiten. (2) Von jeder Abteilung sind Beitragsabgaben zur
Gesamtdeckung der Ausgaben der
Gesamtbetriebssportgemeinschaft der BSG BA Reinickendorf beizusteuern.
Die Beträge werden vom engeren Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
und von dieser beschlossen. (3) Der monatliche Beitrag
wird für jede Abteilung von der Abteilungs-versammlung festgesetzt. Er ist für jeden angefangenen Monat in voller
Höhe zu zahlen. Er ist dem Abteilungskassenwart ohne Aufforderung zu
überbringen. (4)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. (5)
Nach Beendigung der
Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beiträge bestehen. § 7 Verwaltungsorgane Die Organe der BSG sind a) die
Mitgliederversammlung, b) der engere und der erweiterte
Vorstand, c) die Kassenprüfer. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden jeweils für zwei
Jahre gewählt. § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Vereinsorgan der BSG. Sie wird alle 2
Jahre im 1. Halbjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist
von 2 Wochen einberufen. (2) Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder. (3) Maßgebend für die ordnungsgemäße
Einladung ist die dem Vorstand letztgenannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
gefasst, für
a) der Tätigkeitsbericht
des Vorstandes, b) der Bericht des
Kassenprüfers, c) die Entlastung des
Vorstandes und d) Neuwahlen. (6) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand
für erforderlich hält oder 20% der Mitglieder es beim Vorstand beantragen. § 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten
Vorstand. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. (2) Der engere Vorstand
besteht aus a) dem
1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 3. Vorsitzenden und d) dem 1. und 2.
Kassierer. (3) Zum
erweiterten Vorstand gehören außerdem alle Abteilungsleiter. (4) Der engere Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der (5) Die Vertretung der BSG
nach außen obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden § 10 Die Kassenprüfer Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Kasse
einschließlich Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem
erweiterten Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des übrigen
Vorstandes. § 11
Auflösung (1) Die BSG ist aufgelöst, wenn a) die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit beschlossen hat oder (2) Bei Auflösung der BSG
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land
Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke zu
verwenden hat. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 12. Dezember 1968 in Kraft. - zuletzt geändert am 19.06.2017-
Funktionsbezeichnungen in dieser
Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. |