SATZUNG

 

der Betriebssportgemeinschaft

beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

 

 

§  1  Name und Sitz

 

Die Betriebssportgemeinschaft führt den Namen "BSG BA Reinickendorf" und hat ihren Sitz in Berlin-Wittenau. Sie kann in das Vereinsregister eingetragen werden.


§  2   Zweck


(1) Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

Sie sucht insbesondere zu erreichen

 

a) Schaffung eines körperlichen und geistigen Ausgleichs für die berufliche Tätigkeit,

b)  Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und der Kameradschaft und


c)  Erhaltung der körperlichen und geistigen Tüchtigkeit.


(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Sportarten (bspw. Fußball, Bowling, Gymnastik).

 

(3) Die BSG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel der BSG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke benutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teil.

                                                         

(6) Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, politischer und konfessioneller Art werden abgelehnt; dergleichen eine bezahlte sportliche Betätigung.

 

 

§  3  Gliederung und Embleme

 

(1) Für jede in der BSG betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Gründung von Abteilungen und deren Auflösung wird vom engeren Vorstand beschlossen.

(2) Die Farben der BSG sind grün-weiß. In Abzeichen, Wimpeln usw. sollen diese Farben maßgebend sein und bleiben. Das Bezirkswappen kann hierbei berücksichtigt werden.

 


 

          

 

§  4   Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied der BSG können werden

 

a) als ordentliche Mitglieder Angehörige des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin,


b) als außerordentliche Mitglieder nahe Angehörige der ordentlichen  Mitglieder,

c) als Gastmitglieder andere Personen, die Sport treiben möchten und 

d)  Ehrenmitglieder.

              

 (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Abteilungsvorstände. Sie nehmen neue Mitglieder auf und  melden diese zum Ende des Jahres  in der Statistik.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

 (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

   
 a) Austritt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss; die
 Austrittserklärung bedarf der Schriftform,

 

 b)  Ausschluss; dieser kann ausgesprochen werden, wenn

           

 1.  ein Mitglied der BSG länger als 3 Monate mit dem Beitrag rückständig ist,

 2. ein Mitglied der BSG gegen die Grundsätze des  sportlichen  Anstandes verstößt  oder sonst das  Ansehen der BSG schädigt.

 

Der Ausschluss wird vom engeren Vorstand ausgesprochen und muss von den Mitgliedern  auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Zuvor  ist der Betroffene zu hören.


 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf 

 das Vermögen der BSG bzw. Anteile daraus.

 

 c) Tod oder

 

 d)  Auflösung.

 

(4)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder    sonstige Verpflichtungen gegenüber der BSG nicht.

 

 

                                 

§  5  Rechte und Pflichten

 

 (1) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Beschlüssen der         Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, den Sportverkehr zu pflegen und zu fördern und an allen Veranstaltungen der BSG teilzunehmen.

 

 (2)  Alle Mitglieder haben Sportgeräte,  Spielkleidung usw.  der BSG  schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 

 

§  6  Einnahmen

 

 (1)  Die Einnahmen der BSG bilden

 

a)  Beiträge,

 

b)  Umlagen,  Spenden usw.

                 

 Die Beiträge der Abteilungen müssen die Kosten der jeweiligen Abteilungen decken.

 

Eine Spendenbescheinigung darf nur vom 1. Vorsitzenden in Verbindung mit dem 2. Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer ausgestellt werden. Die einschlägigen Vorschriften (Vordruck, Aufbewahrungsfristen, Unterschriftenregelung) sind zu beachten.

 

Die Bildung von Rücklagen ist möglich. Die Höhe darf den in den einschlägigen Vorschriften genannten Betrag nicht überschreiten.

 

 (2)  Von jeder Abteilung sind Beitragsabgaben zur Gesamtdeckung der Ausgaben der  Gesamtbetriebssportgemeinschaft der BSG BA Reinickendorf beizusteuern. Die Beträge werden vom engeren Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser beschlossen.           

 

 (3) Der monatliche Beitrag wird für jede Abteilung von der Abteilungs-versammlung festgesetzt.  Er ist für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu zahlen. Er ist dem Abteilungskassenwart ohne Aufforderung zu überbringen.

 

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5)    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu

diesem  Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

 

 

§  7  Verwaltungsorgane

 

Die Organe der BSG sind

 

a)  die Mitgliederversammlung,

                    

b)  der engere und der erweiterte Vorstand,

                   

c)  die Kassenprüfer.

 

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre  gewählt.

 

 

§  8  Die Mitgliederversammlung

 

 (1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan der BSG. Sie wird alle  2 Jahre im 1. Halbjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen einberufen.

 

 (2)  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

(3) Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztgenannte  Anschrift oder E-Mail-Adresse.

  

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, für
Satzungsänderungen ist dagegen eine  2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder  erforderlich.


(5)  Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind

 

a)  der Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

 

b)  der Bericht des Kassenprüfers,

 

c)  die Entlastung des Vorstandes und

 

d) Neuwahlen.

 

(6)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder 20% der Mitglieder es beim Vorstand beantragen.

 

 

§  9  Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

(2)  Der engere Vorstand besteht aus

 

a)  dem 1.  Vorsitzenden,

                   

b)  dem 2. Vorsitzenden,

                  

c)  dem 3.  Vorsitzenden und

                   

d)  dem 1.  und 2.  Kassierer.

 

  (3)  Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem alle Abteilungsleiter.

 

  (4) Der engere Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung  und der      
  Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand ordnet und   
  überwacht außerdem die Tätigkeit der Abteilungen  und berichtet über deren  
  Tätigkeit.

 

 (5) Die Vertretung der BSG nach außen obliegt  dem 1.  und 2. Vorsitzenden
  gemeinsam. Sollte einer verhindert sein, so tritt an dessen Stelle der 3. Vorsitzende
  oder der amtierende Kassierer.

 

 

§  10  Die Kassenprüfer

 

Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem erweiterten Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes.

 

 

§  11   Auflösung

 

(1)  Die BSG ist aufgelöst, wenn

 

a) die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit  beschlossen hat oder

 
b) der Zweck gemäß § 2 weggefallen ist.

 

(2)  Bei Auflösung der BSG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke  zu  verwenden hat.

  

 

§ 12  Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 12. Dezember 1968 in Kraft.

- zuletzt geändert am 19.06.2017-



 

 

 

Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.